Allgemeine Geschäftsbedingungen
der enlivion GmbH · Heiligenstädter Lände 19 · 1190 Wien · FN 677974 x · HG Wien · UID ATU83360701 · Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Enlivion GmbH (nachfolgend „Enlivion“) und ihren Kunden, insbesondere über die Abwicklung von Projekten im Bereich der Gebäudeautomation und -digitalisierung, umfassend die Lieferung von Hardware und Geräten, Elektroinstallationsleistungen (z. B. Verteilerbau, Verkabelung, Montage elektrischer Geräte), die Installation, Anpassung (Parametrierung/Konfiguration), das Testen und die Inbetriebnahme von Softwarelösungen, die Bereitstellung von Software (einschließlich Software-as-a-Service, „SaaS“) sowie Wartungs-, Service- und Abonnementverträge.
- Kunde im Sinne dieser AGB kann sowohl Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) als auch Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sein. Soweit einzelne Bestimmungen nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, ist dies ausdrücklich angeführt.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Enlivion stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
- Gegenüber Unternehmern gilt für Elektroinstallations- und sonstige haustechnische Leistungen ergänzend die ÖNORM B 2110 („Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm“) in der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Fassung, soweit in diesen AGB oder im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: Einzelvertrag, diese AGB, ÖNORM B 2110.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote von Enlivion sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Enlivion, durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments durch beide Parteien oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
- Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Angebot. Enlivion kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen annehmen.
- Angebote von Enlivion beruhen auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (z. B. Pläne, Leistungsverzeichnisse, Angaben zur Bestandsanlage). Stellen sich diese als unvollständig oder unrichtig heraus, ist Enlivion berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu verrechnen.
§ 3 Leistungsumfang und Projektleistungen
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. der Leistungsbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Werbung oder Produktbeschreibungen Dritter sind nicht Vertragsinhalt.
- Projektleistungen von Enlivion umfassen je nach Vereinbarung insbesondere: Lieferung und Montage von Hardware und elektrischen Komponenten, Elektroinstallationen (Verteilerbau, Verkabelung, Anschluss elektrischer Geräte), Installation und Konfiguration von Software, kundenspezifische Anpassungen (Parametrierung), Funktionstests sowie Inbetriebnahme und Übergabe der Lösung.
- Nicht zum Leistungsumfang gehören, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: bauseitige Vorleistungen (z. B. Stemm-, Maurer-, Verputz- und Malerarbeiten, Durchbrüche, Gerüste), die Bereitstellung von Strom-, Netzwerk- und Internetanschlüssen, Leistungen an Anlagen Dritter sowie behördliche Bewilligungen. Diese sind vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten beizustellen (bauseitige Leistungen).
- Enlivion ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Subunternehmer zu bedienen.
- Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Ausführung der Produkte bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 4 Projektabwicklung, Leistungsänderungen und Termine
- Der Kunde ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen, sofern diese Enlivion zumutbar sind. Änderungswünsche (Change Requests) sind schriftlich bekanntzugeben. Enlivion legt binnen angemessener Frist ein Zusatzangebot über Mehr- oder Minderkosten sowie allfällige Auswirkungen auf Termine vor. Die Änderung wird erst nach schriftlicher Beauftragung ausgeführt; bei Gefahr in Verzug ist Enlivion berechtigt, unaufschiebbare Leistungen auch ohne vorherige Beauftragung zu erbringen und nach Aufwand zu verrechnen.
- Enlivion trifft eine Prüf- und Warnpflicht im Sinne des § 1168a ABGB hinsichtlich der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Stoffe, Anweisungen und Vorleistungen Dritter. Warnungen erfolgen aus Beweisgründen schriftlich. Setzt der Kunde trotz Warnung die Ausführung fort oder unterlässt er eine erforderliche Entscheidung, trägt er die daraus resultierenden Folgen.
- Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Behinderungen, die nicht der Sphäre von Enlivion zuzurechnen sind, insbesondere bei fehlenden bauseitigen Vorleistungen, verspäteten Beistellungen oder Entscheidungen des Kunden, Änderungswünschen sowie bei Verzögerungen durch andere Gewerke. Enlivion zeigt Behinderungen dem Kunden an. Dadurch verursachter Mehraufwand (z. B. zusätzliche Anfahrten, Stehzeiten) wird nach Aufwand verrechnet.
- Vertragsstrafen (Pönalen) gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Gegenüber Unternehmern ist eine vereinbarte Vertragsstrafe mit insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt; das richterliche Mäßigungsrecht bleibt unberührt. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden wird von Unternehmern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzt.
- Tritt der Unternehmer-Kunde vor Beginn der Ausführung ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder storniert er den Auftrag ganz oder teilweise, ist Enlivion berechtigt, eine Stornogebühr von 15 % der Nettoauftragssumme des stornierten Leistungsteils zu verrechnen; bereits erbrachte Leistungen (einschließlich Planung und Projektierung) sowie bereits bestelltes oder projektspezifisch gefertigtes Material sind darüber hinaus voll zu vergüten. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten; das richterliche Mäßigungsrecht bleibt unberührt. Zwingende Rechte von Verbrauchern (insbesondere § 12) bleiben unberührt.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro. Gegenüber Verbrauchern werden Preise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben, gegenüber Unternehmern exklusive Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Projekten ist Enlivion berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu legen (z. B. bei Auftragserteilung, nach Materiallieferung, nach Installationsfortschritt, nach Abnahme). Die Schlussrechnung erfolgt nach Abnahme bzw. Inbetriebnahme.
- Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden (Regieleistungen), werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen von Enlivion zuzüglich Fahrtkosten und Materialaufwand verrechnet. Regieberichte gelten als anerkannt, wenn der Unternehmer-Kunde nicht binnen einer Woche ab Erhalt schriftlich widerspricht.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Enlivion ist berechtigt, Mahn- und Inkassospesen im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu verrechnen.
- Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen (einschließlich Teilrechnungen) trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug, ist Enlivion berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung einzustellen, vereinbarte Termine entsprechend anzupassen und sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Aus der Leistungseinstellung resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von Enlivion; dadurch entstehender Mehraufwand (z. B. erneute Anfahrt, Wiederaufnahme der Arbeiten) wird nach Aufwand verrechnet.
- Bei wiederkehrenden Leistungen (Wartung, Service, Abonnements) erfolgt die Verrechnung, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus für die jeweilige Abrechnungsperiode.
- Enlivion ist berechtigt, Entgelte für Dauerschuldverhältnisse jährlich entsprechend der Entwicklung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index) anzupassen. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Erhöhung frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss und wird mindestens einen Monat vor Wirksamwerden angekündigt; führt eine über die Indexanpassung hinausgehende Preiserhöhung zu einer Erhöhung von mehr als 5 %, ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich zu kündigen.
- Bei Projekten mit einer Ausführungsdauer von mehr als zwei Monaten ist Enlivion gegenüber Unternehmern berechtigt, nachweisliche Erhöhungen von Material- und Lohnkosten, die nach Angebotslegung eintreten, weiterzuverrechnen; Kostensenkungen werden in gleicher Weise weitergegeben.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist Unternehmern nur gestattet, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von Enlivion anerkannt wurden. Verbrauchern steht ein Aufrechnungsrecht im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG zu.
- Ein Haft- oder Deckungsrücklass steht dem Kunden nur zu, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ein vereinbarter Haftrücklass kann durch eine abstrakte Bankgarantie abgelöst werden.
§ 6 Lieferung von Hardware und Geräten
- Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte.
- Gegenüber Unternehmern erfolgt die Lieferung ab Lager auf Gefahr des Kunden (EXW, Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Dritten über.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Gerät Enlivion in Lieferverzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
- Auf der Baustelle gelagertes Material und Geräte sind vom Kunden gegen Beschädigung und Diebstahl angemessen zu sichern. Die Gefahr für vom Kunden übernommene, aber noch nicht eingebaute Ware trägt der Kunde.
- Nimmt der Kunde bereitgestellte Ware oder angebotene Leistungen trotz Aufforderung ohne Grund nicht ab (Annahmeverzug), ist Enlivion berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und hierfür angemessene Lagerkosten von 0,5 % des Rechnungsbetrags der gelagerten Ware pro angefangenem Monat zu verrechnen. Die Fälligkeit der Zahlung bleibt vom Annahmeverzug unberührt.
§ 7 Installations- und Elektroinstallationsleistungen
- Elektroinstallationsleistungen (insbesondere Verteilerbau, Verkabelung, Montage und Anschluss elektrischer Geräte) werden nach dem Stand der Technik sowie den einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Normen in Österreich (insbesondere Elektrotechnikgesetz, Elektrotechnikverordnung, OVE-Richtlinien und ÖVE/ÖNORM E 8101) ausgeführt. Nach Abschluss wird ein Prüfbefund gemäß den gesetzlichen Vorgaben erstellt, soweit dies für die erbrachte Leistung vorgeschrieben ist.
- Der Kunde hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu schaffen, insbesondere Zugang zu den betroffenen Räumlichkeiten, funktionsfähige Strom-, Netzwerk- und Internetanbindung sowie erforderliche Genehmigungen Dritter (z. B. des Gebäudeeigentümers).
- Bei Arbeiten an Bestandsanlagen übernimmt Enlivion keine Gewähr für den Zustand, die Normkonformität und die Funktionsfähigkeit bestehender Installationen und Komponenten, die nicht von Enlivion errichtet wurden. Werden bei der Ausführung Mängel der Bestandsanlage erkennbar, informiert Enlivion den Kunden; deren Behebung ist eine gesondert zu beauftragende Leistung.
- Verzögerungen, die auf mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von Enlivion. Dadurch entstehender Mehraufwand kann nach dem jeweils gültigen Stundensatz verrechnet werden.
§ 8 Testing, Abnahme und Inbetriebnahme
- Nach Abschluss der Installations- und Anpassungsarbeiten führt Enlivion Funktionstests anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung durch. Sofern vereinbart, erfolgt ein gemeinsamer Abnahmetest mit dem Kunden.
- Die Abnahme erfolgt durch gemeinsame förmliche Übernahme, über die ein Abnahmeprotokoll errichtet wird. Festgestellte Mängel werden im Protokoll festgehalten. Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden von Enlivion binnen angemessener Frist behoben.
- Die Abnahme gilt weiters als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung produktiv in Gebrauch nimmt oder nicht binnen 14 Tagen nach Fertigstellungsanzeige die Abnahme durchführt bzw. wesentliche Mängel schriftlich rügt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Abnahmefiktion nur, wenn der Verbraucher bei Fertigstellungsanzeige ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
- Teilabnahmen für abgrenzbare Leistungsteile (z. B. je Gewerk, Bauabschnitt oder Funktionsbereich) sind zulässig. Mit der Abnahme bzw. Teilabnahme gehen Gefahr und Beweislast auf den Kunden über und beginnen die Gewährleistungsfristen für den abgenommenen Leistungsteil zu laufen.
- Mit der Inbetriebnahme übergibt Enlivion dem Kunden die vereinbarte Dokumentation und weist den Kunden bzw. dessen Personal in die Grundbedienung ein, sofern dies vereinbart ist. Weitergehende Schulungen sind gesondert zu beauftragen.
§ 9 Software, Anpassungen und SaaS-Leistungen
- Enlivion stellt dem Kunden die vereinbarte Software während der Vertragslaufzeit in der jeweils aktuellen Version über das Internet zur Nutzung bereit (SaaS). Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nicht.
- Kundenspezifische Anpassungen, Parametrierungen und Konfigurationen werden auf Basis der vereinbarten Leistungsbeschreibung erstellt. Der Kunde hat Anforderungen vollständig und rechtzeitig bekanntzugeben; nachträgliche Anforderungsänderungen gelten als Leistungsänderung gemäß § 4.
- Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software im vertraglich vereinbarten Umfang.
- Soweit im Rahmen der Lösung Software, Firmware oder Cloud-Dienste von Drittherstellern (z. B. Hersteller von Automatisierungskomponenten, Betriebssystemen oder Standardsoftware) geliefert, installiert oder integriert werden, gelten für deren Nutzung ausschließlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Enlivion verschafft dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang, übernimmt jedoch keine über die Herstellerbedingungen hinausgehenden Zusagen. Für die Verfügbarkeit, Weiterentwicklung und Supportdauer von Drittsoftware sowie von herstellerseitigen Cloud-Diensten ist der jeweilige Hersteller verantwortlich; stellt ein Hersteller ein Produkt oder einen Dienst ein, gilt dies als nicht von Enlivion zu vertretender Umstand. Erfordert die Nutzung eine Registrierung des Kunden beim Hersteller oder die Annahme von Endnutzer-Lizenzbedingungen (EULA), hat der Kunde daran mitzuwirken.
- Enlivion erbringt die SaaS-Leistungen mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel. Ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster, vom Kunden zu vertretende Ausfälle sowie Ausfälle aufgrund höherer Gewalt oder von Störungen außerhalb des Einflussbereichs von Enlivion (insbesondere Internetanbindung des Kunden). Wird die Verfügbarkeit in einem Kalenderjahr unterschritten, erhält der Unternehmer-Kunde als ausschließlichen Behelf eine aliquote Gutschrift des auf den Ausfallzeitraum entfallenden Entgelts; weitergehende Ansprüche wegen Unterschreitens der Verfügbarkeit sind gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
- Enlivion ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und zu ändern, soweit die vertraglich vereinbarte Kernfunktionalität erhalten bleibt.
- Der Kunde ist für die Geheimhaltung seiner Zugangsdaten verantwortlich und hat Enlivion über eine missbräuchliche Nutzung unverzüglich zu informieren.
- Vom Kunden in das System eingebrachte Daten verbleiben im Eigentum des Kunden. Nach Vertragsende stellt Enlivion die Daten auf Verlangen des Kunden innerhalb von 30 Tagen in einem gängigen Format zur Verfügung; danach ist Enlivion zur Löschung berechtigt, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Der Kunde stimmt zu, dass Enlivion Leistungen (insbesondere Support, Wartung, Konfiguration und Fehleranalyse) auch im Wege des Fernzugriffs (Remote-Zugriff) auf die Anlage bzw. Systemumgebung des Kunden erbringen kann. Der Kunde stellt die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen (insbesondere eine funktionsfähige Internetanbindung sowie erforderliche Zugänge) rechtzeitig und auf eigene Kosten bereit. Enlivion protokolliert wesentliche Remote-Eingriffe. Für Störungen und Ausfälle, die auf die vom Kunden bereitgestellte Infrastruktur oder Verbindungen zurückzuführen sind, übernimmt Enlivion keine Haftung.
§ 10 Wartungs-, Service- und Abonnementverträge
- Umfang, Reaktionszeiten und Service-Level ergeben sich aus dem jeweiligen Wartungs- bzw. Servicevertrag oder der Leistungsbeschreibung des Abonnements.
- Sofern nicht anders vereinbart, werden Verträge über wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Für Verbraucher gilt abweichend: Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode, bei Mindestlaufzeiten erstmals zu deren Ende.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Enlivion insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung in Verzug ist oder wesentliche Vertragspflichten verletzt.
- Nicht von der Wartung umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, Leistungen aufgrund unsachgemäßer Bedienung, Eingriffen Dritter, höherer Gewalt oder Änderungen der Systemumgebung durch den Kunden. Solche Leistungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen im Eigentum von Enlivion.
- Der Kunde hat Enlivion von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändungen) unverzüglich zu verständigen.
- Unternehmer sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; sie treten bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen sicherungshalber an Enlivion ab.
§ 12 Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)
- Verbraucher, die einen Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abschließen, haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt bei Warenlieferungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz nimmt, bei Dienstleistungen und digitalen Leistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
- Zur Ausübung des Rücktrittsrechts genügt eine eindeutige Erklärung (z. B. per Post oder E-Mail) an Enlivion. Der Verbraucher kann dafür das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden; die Verwendung ist nicht verpflichtend.
- Im Falle des Rücktritts erstattet Enlivion alle erhaltenen Zahlungen einschließlich Standardlieferkosten unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung. Enlivion kann die Rückzahlung verweigern, bis die Ware zurückerhalten wurde oder der Verbraucher den Rückversand nachgewiesen hat. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher.
- Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Erbringung von Dienstleistungen bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, hat er im Falle des Rücktritts einen anteiligen Betrag für die bereits erbrachten Leistungen zu zahlen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Dienstleistungen, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde und der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich zugestimmt und die Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bestätigt hat.
- Kein Rücktrittsrecht besteht insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (z. B. projektspezifisch gefertigte Verteiler, kundenspezifische Konfigurationen), bei Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt oder verbunden wurden (z. B. fest verbaute Installationen), sowie bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher ausdrücklich angefordert hat, und in den übrigen Fällen des § 18 FAGG.
§ 13 Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen (ABGB, gegenüber Verbrauchern zusätzlich das Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG).
- Gegenüber Unternehmern gilt: Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen zwölf Monate ab Übergabe, für Arbeiten an unbeweglichen Sachen (insbesondere fest mit dem Gebäude verbundene Elektroinstallationen) zwei Jahre ab Abnahme. Die Leistung ist unverzüglich nach Übernahme bzw. Abnahme zu untersuchen; Mängel sind binnen 14 Tagen schriftlich zu rügen, andernfalls sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen des Mangels ausgeschlossen (§ 377 UGB). Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen; der Unternehmer hat das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt zu beweisen.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen (insbesondere zwei Jahre für bewegliche und drei Jahre für unbewegliche Sachen bzw. die Fristen des VGG für Waren und digitale Leistungen) ohne Einschränkung.
- Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte, normale Abnutzung oder Nichtbeachtung von Bedienungs- und Wartungshinweisen zurückzuführen sind.
- Keine Gewähr wird übernommen für Mängel, die auf bauseitige Vorleistungen, vom Kunden beigestellte Materialien oder Komponenten, Bestandsanlagen Dritter oder auf vom Kunden trotz Warnung angeordnete Ausführungsarten zurückzuführen sind.
§ 14 Haftung
- Enlivion haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Datenverlust ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ersatzansprüche von Unternehmern verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen; ein Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Personenschäden.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich vertraglich von Enlivion übernommen wurde.
§ 15 Schutzrechte und Unterlagen
- Alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte an von Enlivion erstellten Angeboten, Planungen, Schaltplänen, Projektierungsunterlagen, Konfigurationen, Parametrierungen und Software verbleiben bei Enlivion bzw. deren Lizenzgebern. Der Kunde erhält daran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den Betrieb der gelieferten Lösung.
- Eine Weitergabe von Angeboten, Planungen und Projektierungsunterlagen an Dritte – insbesondere zum Zweck der Ausführung durch Dritte – ist ohne schriftliche Zustimmung von Enlivion unzulässig. Wird ein Angebot nicht beauftragt, sind übergebene Unterlagen auf Verlangen zurückzustellen bzw. zu löschen.
- Projektdateien, Quellcode und Programmierunterlagen (insbesondere ETS-/KNX-Projektdateien samt Projektpasswörtern, Visualisierungsprojekte und Konfigurationsdateien) sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs und verbleiben bei Enlivion. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; sie setzt die vollständige Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Projekt voraus und kann von einem gesonderten, angemessenen Entgelt abhängig gemacht werden.
§ 16 Datenschutz
- Enlivion verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Näheres regelt die Datenschutzerklärung von Enlivion, abrufbar auf der Website von Enlivion.
- Soweit Enlivion im Rahmen von SaaS- oder Serviceleistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 17 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streik, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder nicht von Enlivion zu vertretende Lieferengpässe) entbinden Enlivion für die Dauer des Ereignisses von der Leistungspflicht. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
- Dauert das Ereignis länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Vertragsteil zurückzutreten.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben zwingende verbraucherschützende Bestimmungen dieses Staates unberührt.
- Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Enlivion vereinbart. Für Klagen gegen Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand nach § 14 KSchG.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt gegenüber Unternehmern auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gegenüber Unternehmern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung: Enlivion ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.